| Fachbereich: | |
| Verfahrenspflege
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Der Fachbereich nimmt Verfahrenspflege im Sinne des §
50 FGG wahr. Die Gerichte können unsere MitarbeiterInnen als VerfahrenspflegerInnen
bestellen, die dann die Interessen der Kinder im Verfahren vor dem Familiengericht
wahrnehmen. |
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Dies kann z.B. notwendig werden
bei:
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| Die VerfahrenspflegerIn nimmt die Interessen des Kindes oder Jugendlichen parteilich wahr und bringt sie in das Verfahren ein, wobei dem Gericht insbesondere der vom Kind/Jugendlichen geäußerte Wille vom Verfahrenspfleger vermittelt wird. | |