Fachbereich:
Verfahrenspflege

Der Fachbereich nimmt Verfahrenspflege im Sinne des § 50 FGG wahr. Die Gerichte können unsere MitarbeiterInnen als VerfahrenspflegerInnen bestellen, die dann die Interessen der Kinder im Verfahren vor dem Familiengericht wahrnehmen.

Dies kann z.B. notwendig werden bei:
  • bei anhängigen strittigen Sorgerechtsverfahren
  • bei Umgangsverfahren
  • bei Sorgerechtsentzug
  • Gefährdung des Kindewohls
  • Trennung des Kindes von der elterlichen Familie
Die VerfahrenspflegerIn nimmt die Interessen des Kindes oder Jugendlichen parteilich wahr und bringt sie in das Verfahren ein, wobei dem Gericht insbesondere der vom Kind/Jugendlichen geäußerte Wille vom Verfahrenspfleger vermittelt wird.